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Die Mittelstandsentwickler

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Veranstaltung: „Kanzleimanagement – Fluch oder Segen?“ am 30.06.2016 in Düsseldorf

2016-06-23
On: 23. Juni 2016
In: Veranstaltung

Der C.H. Beck-Verlag, genauer: Beck-Online, hat mich gebeten, zusammen mit Prof. Benno Heussen, etwas zum Kanzleimanagement zu erzählen. Herausgekommen ist die folgende Veranstaltung:

„KANZLEIMANAGEMENT – FLUCH ODER SEGEN?

Im heute stark umkämpften Anwaltsmarkt ist es dringend geboten, Kanzleien nach unternehmerischen Gesichtspunkten zu führen. Entwickeln Sie Ihre Kanzlei weiter, machen Sie sie fit für die Zukunft. Nehmen Sie sich die Zeit, nicht nur in Ihrer Kanzlei, sondern auch an Ihrer Kanzlei zu arbeiten und profitieren Sie von Erfahrungen und Anregungen zweier führender Experten!

Anwaltsunternehmen führen – was bedeutet das?
Prof. Dr. Benno Heussen, Rechtsanwalt, Berlin

Gewinnverteilung, Anreizmechanismen und Buchhaltung – Werkzeuge für das Kanzleimanagement

Dr. Andreas Schnee-Gronauer, Rechtsanwalt, Diplom-Ökonom, Schüttorf“

Eine Einladung mit einem Jugendfoto von mir gibt es auch dazu.

Wenn Sie Lust haben, am 30.06.2016 in Düsseldorf dabei zu sein, melden Sie sich am besten gleich an unter www.beck-shop.de/go/anmeldung.

Kriminalisierter Mittelstand

2016-06-23
On: 23. Juni 2016
In: Compliance, Veranstaltung

Auf Einladung der Allianz Generalvertretung Karkossa aus Bad Bentheim war ich gestern zu einer Veranstaltung in Haren an der Ems eingeladen.

Der Compliance-Beauftragt der Grohe AG stellte typische betriebliche Situationen dar, aus denen sich für den Unternehmer eine persönliche Haftung oder die Strafbarkeit ergeben können.

Was muss ich tun, wenn ich den Verdacht habe, dass der Mitarbeiter Alkohol oder andere Drogen konsumiert hat? Wie stelle ich sicher, dass er (noch) einen Führerschein hat, wenn er die Firmenfahrzeuge nutzt? Welche Gefahren gibt es bei Mindestlohn und Scheinselbständigkeit.

Natürlich gibt es eine Versicherung der Allianz, die zumindest die Kosten der strafrechtlichen Verteidigung abdeckt (jedenfalls, wenn es nicht am Ende doch zu einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt).

Aber: Vorsorge ist besser als Nachsorge und deshalb war der dringende Rat, ein Compliance-System zu installieren, also ein System, das verhindern soll, dass es zu Gesetzesverstößen kommt. Dem kann ich beipflichten, denn ich verdiene mein Geld damit 😉

Es ist aber auch für den Unternehmer besser, denn die Strafe zahlt die Allianz natürlich nicht für ihn und in das Gefängnis muss er auch selbst.

Organhaftung: Es geht um die Wurst

2016-05-30
On: 30. Mai 2016
In: Compliance, Geschäftsführerhaftung, Strafrecht

Gerade heute Vormittag hatte ich etwas dazu geschrieben, dass Geschäftsführer und Vorstände ein System installieren müssen, das Risiken von Rechtsverstößen erkennt und diese minimiert. Tun sie das nicht, droht ihnen die persönliche Haftung.

Und als hätte ich noch ein Beispiel gebraucht, geht nun die Meldung durch diePresse, dass eine Wurstfirma alle Schinken- und Wurstprodukte zurückruft, weil in einigen Produkten Listerien gefunden wurden.

Dass der Verkauf von mit Bakterien belasteten Fleischprodukten nicht so gut für das Unternehmen ist, ist klar – es steht aber auch in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Danach dürfen insbesondere gesundheitsschädliche Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden (siehe auch § 5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB).

Wer es dennoch tut, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden; in schweren Fällen – zum Beispiel wenn die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wird – mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 58 LFBG). Wer nur fahrlässig handelt, muss immerhin eine Geldbuße bis zu hunderttausend Euro befürchten (§ 60 LFBM).

Hinzu kommt noch die Generalklausel des § 130 OWiG, der bestimmt:

„Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.“

Diese Ordnungswidrigkeit kann übrigens mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Wir sehen: bei der Haftung geht es hier im wahrsten Sinne des Wortes um die Wurst.

Compliance in der Praxis: endlich wieder ruhig schlafen

2016-05-30
On: 30. Mai 2016
In: Compliance, Geschäftsführerhaftung

Schon am 10. Dezember 2013 hatte das LG München I in seinem Urteil in der Sache 5HK O 1387/10 feststellt, dass Vorstandsmitglieder dafür Sorge zu tragen haben, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße erfolgen und diese ihrer Pflicht nur dann genügen, wenn eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet wird. Inhaltlich war die Entscheidung keine große Überraschung.

Insgesamt ist die Entwicklung klar: die Organe von Unternehmen jeder Größenordnung haften, wenn sie das Thema Vermeidung von Gesetzesverstößen nicht ernst genug nehmen. Ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung illustrieren das:

  • Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der Geschäftsführer auch bei Urheberrechtsverletzungen der GmbH an denen er nicht beteiligt war – hier unerlaubte Verwendung von geschützten Fotos – persönlich haftet (Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14).
  • Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 13.11.2015 (Az. 5 K 526/15) entschieden, dass Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (UG) zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind und für die geschätzten Steuerschulden (im entschiedenen Fall Gewerbesteuer) persönlich haften.
  • Der BGH hat am 15. März 2016 – vorhersehbar – entschieden, dass auch der Geschäftsführer einer Limited für den Schaden einer verspäteten Antragstellung nach § 64 GmbHG haftet, wenn in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (Az. II ZR 119/14).
  • Das LG München, Urteil v. 22.10.2015, 23 U 4861/14 ist der (richtigen) Auffassung dass der Geschäftsführer einer GmbH dafür haftet, dass seinem Mitgeschäftsführer mehr als das vertraglich vereinbarte Geschäftsführergehalt ausgezahlt wird, wenn er dies nicht unterbunden hat.
Die Liste ließe sich beinahe beliebig lang fortsetzen. Und dabei sind die „kniffeligen“ Rechtsgebiete wie Geldwäsche, Zoll, Umwelt, Korruption, Abfall, Produkthaftung, Lebensmittelrecht, Kennzeichnung etc. noch gar nicht dabei.

Zum Zeitpunkt als das LG München I im Dezember 2013 ein ehemaliges Siemens-Vorstandsmitglied auf Schadensersatz in Höhe von 15 Mio. EUR verurteilt hatte, gab es den vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland herausgegebenen Prüfungsstandard 980 „Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance Management Systemen“ immerhin schon über zwei Jahre und im Dezember des Folgejahres hat die International Organization for Standardization ihre internationale Norm ISO 19600:2014 für den Einsatz von Compliance Management Systemen vom Stapel gelassen.

Es gibt also „Regelwerke“, die zumindest abstrakt beschreiben, was zu tun ist, um das Unternehmen und die Verantwortlichen vor Haftungsrisiken zu schützen. Zumindest in der Praxis mittelständischer Unternehmen ist davon oftmals aber noch nicht viel angekommen.

Ich glaube, dass dies zu einem erheblichen Teil zwei Gründe hat: (1.) Der Unternehmer der sich mit dem Thema befasst, wird mit (mehr oder weniger) fertigen Systemen „konfrontiert“, die oft auf die Probleme internationaler Großkonzerne  zugeschnitten sind und (2.) die Rechtslage ist extrem komplex und Verhaltensvorschriften sind in hunderten von Gesetzten und Verordnungen „versteckt“.

Die Schwierigkeit ist, in diesen Dschungel erst einmal eine Bresche zu schlagen – also am besten unter Einbeziehung der eigenen Mitarbeiter und soweit erforderlich externer „Pfadfinder“ (Rechtsanwälte) zu fragen, was im eigenen Betrieb schiefgehen kann und wie sich dies verhindern lässt. Wer das geschafft hat, ist schon mal einen ganzen Schritt weiter auf dem Weg zu einem ruhigen Nachtschlaf.

Auch auf dem Anwaltstag der am Mittwoch in Berlin beginnt, wird das Thema Compliance in vielerlei Facetten ein Thema sein. Beispielsweise  wird es Vorträge und Diskussionen geben zu den Themen „Unternehmensstrafrecht – Segen oder Fluch?“, „Besondere Situation in Banken in Bezug auf IT-Compliance und Kreditkartenbetrug“, „Hacker und Phisher bei Banken und in Kanzleien“ und „Compliance, Sponsoring und Hospitality in der Praxis“.

Bei der Polizei

2015-07-31
On: 31. Juli 2015
In: Strafrecht, Strafverfahren

Thomas Morus hatte sich das alles so schön vorgestellt , als er es 1516 aufgeschrieben hatte:

„Ferner wollen Sie von Advokaten überhaupt nichts wissen, weil diese die Prozesse so gerissen führen und über die Gesetze so spitzfindig disputieren.

Nach Ansicht der Utopier ist es nämlich von Vorteil, wenn jeder seine Sache selber vertritt und das, was er seinem Anwalt erzählen würde, dem Richter mitteilt; auf diese Weise werde es, so sagen sie, weniger Winkelzüge geben und die Wahrheit kommt eher ans Licht.“

So schön ist es im richtigen Leben aber nicht und wer jemals vor Gericht war, weiß, dass man dort jemanden braucht, der einem beisteht.

So wie in dem Hauptverhandlungstermin in Hannover. Da wollte der Richter dem nebeklageberechtigten Verletzten einer Straftat partout nicht die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestatten, obwohl ich ihn auf § 406g StPO hingewiesen hatte.

Klar, kann passieren, und wenn der Ton in der Verhandlung respektvoll gewesen wäre und nicht schon vorher die Ermittlungen der Polizei schlampig und lustlos gelaufen wären, wäre ich auch vielleicht gar nicht sauer.

Sir Thomas Morus war übrigens Sohn eines Richters und selbst Rechtsanwalt – so ein Utopist.

Anfechtung von Einzahlungen auf überzogenes Konto (BGH)

2015-07-29
On: 29. Juli 2015
In: Insolvenzrecht

Die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO dient dazu, Vermögensverschiebungen auf Kosten der Allgemeinheit der Gläubiger rückgängig zu machen.

Wenn Geld auf einem überzogenen Konto eingeht, verringern sich damit die Forderungen der Bank – unter dem Strich stellt sich die Bank damit besser als die restlichen Gläubiger.

Unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter solche Verrechnungen rückgängig machen kann, war bislang unklar. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Beschluss vom 9. Juli 2015 zu IX ZR 207/13 entschieden, dass

„Die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers  […] in der Insolvenz des Schuldners nur dann als – mittelbar – unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar [ist], wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet ist, die Zahlung im Endergebnis der Bank zuzuwenden. Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.“

Nun ja, Sie wären wahrscheinlich ohnehin nicht darauf gekommen, diesen Sachverhalt als „unentgeltliche Leistung des Schuldners“ zu verstehen, was § 134 Abs. 1 InsO voraussetzt.

Zahlungen an Gesellschafter auch außerhalb der Krise anfechtbar

2015-07-24
On: 24. Juli 2015
In: Insolvenzrecht, Unternehmenskrisen

Mit der Anfechtung der Rückgewähr von „Gesellschafterdarlehen“ haben wir uns schön häufiger befasst. Diese findet ihre Rechtsgrundlage seit November 2008 in § 135 InsO. Dort heißt es (gekürzt):

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung

1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzen Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

Am 30.04.2015 hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit dem Thema Rückzahlungen eines Gesellschafterdarlehens befasst (BGH, Beschluss v. 30.4.2015, IX ZR 196/13).

Hintergrund war eine typische Fallkonstellation: Eine später insolvente GmbH hatte an ihren Alleingesellschafter innerhalb der Jahresfrist vor der Stellung des Insolvenzantrags ein von ihm gewährtes Darlehen zurückgezahlt und außerdem Verbindlichkeiten aus einem normalen Kontokorrentkredit bei der Bank getilgt, für den sich der Gesellschafter verbürgt hatte.  Eine Krise der Gesellschaft bestand zu diesem Zeitpunkt nicht.

Der Insolvenzverwalter der GmbH hat sämtliche Zahlungen unter Berufung auf § 135 InsO angefochten und den Gesellschafter aufgefordert, sowohl die erhaltene Darlehensraten an ihn zu zahlen als auch die den Betrag, den die GmbH an die Bank gezahlt hatte.

Zu recht, wie der BGH nun urteilte. Es hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass Zahlungen innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantragstellung, die der Rückführung von Gesellschafterdarlehen dienten oder dazu führten, dass Gesellschaftersicherheiten frei wurden, anfechtbar sind – und zwar unabhängig davon, ob sich die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt in einer „Krise“ befand der gar Insolvenzgründe vorlagen.

Erstmals nach der Gesetzesänderung durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ bestätigt der BGH damit ausdrücklich, dass das Merkmal der „Krise“ bei der Insolvenzanfechtung von Gesellschafterdarlehen nach § 135 InsO nicht mehr relevant ist.

Letztlich haftet der Gesellschafter so „durch die Hintertür“, was im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft zu erheblichen Problemen im Privatbereich des Gesellschafters führen kann, wenn der Insolvenzverwalter entsprechende Ansprüche geltend macht. Dieses Risiko muss auf jeden Fall in die Überlegungen einbezogen werden, bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird.

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