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Die Mittelstandsentwickler

Strafrecht

Organhaftung: Es geht um die Wurst

2016-05-30
On: 30. Mai 2016
In: Compliance, Geschäftsführerhaftung, Strafrecht

Gerade heute Vormittag hatte ich etwas dazu geschrieben, dass Geschäftsführer und Vorstände ein System installieren müssen, das Risiken von Rechtsverstößen erkennt und diese minimiert. Tun sie das nicht, droht ihnen die persönliche Haftung.

Und als hätte ich noch ein Beispiel gebraucht, geht nun die Meldung durch diePresse, dass eine Wurstfirma alle Schinken- und Wurstprodukte zurückruft, weil in einigen Produkten Listerien gefunden wurden.

Dass der Verkauf von mit Bakterien belasteten Fleischprodukten nicht so gut für das Unternehmen ist, ist klar – es steht aber auch in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Danach dürfen insbesondere gesundheitsschädliche Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden (siehe auch § 5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB).

Wer es dennoch tut, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden; in schweren Fällen – zum Beispiel wenn die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wird – mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 58 LFBG). Wer nur fahrlässig handelt, muss immerhin eine Geldbuße bis zu hunderttausend Euro befürchten (§ 60 LFBM).

Hinzu kommt noch die Generalklausel des § 130 OWiG, der bestimmt:

„Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.“

Diese Ordnungswidrigkeit kann übrigens mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Wir sehen: bei der Haftung geht es hier im wahrsten Sinne des Wortes um die Wurst.

Bei der Polizei

2015-07-31
On: 31. Juli 2015
In: Strafrecht, Strafverfahren

Thomas Morus hatte sich das alles so schön vorgestellt , als er es 1516 aufgeschrieben hatte:

„Ferner wollen Sie von Advokaten überhaupt nichts wissen, weil diese die Prozesse so gerissen führen und über die Gesetze so spitzfindig disputieren.

Nach Ansicht der Utopier ist es nämlich von Vorteil, wenn jeder seine Sache selber vertritt und das, was er seinem Anwalt erzählen würde, dem Richter mitteilt; auf diese Weise werde es, so sagen sie, weniger Winkelzüge geben und die Wahrheit kommt eher ans Licht.“

So schön ist es im richtigen Leben aber nicht und wer jemals vor Gericht war, weiß, dass man dort jemanden braucht, der einem beisteht.

So wie in dem Hauptverhandlungstermin in Hannover. Da wollte der Richter dem nebeklageberechtigten Verletzten einer Straftat partout nicht die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestatten, obwohl ich ihn auf § 406g StPO hingewiesen hatte.

Klar, kann passieren, und wenn der Ton in der Verhandlung respektvoll gewesen wäre und nicht schon vorher die Ermittlungen der Polizei schlampig und lustlos gelaufen wären, wäre ich auch vielleicht gar nicht sauer.

Sir Thomas Morus war übrigens Sohn eines Richters und selbst Rechtsanwalt – so ein Utopist.

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